Erbrecht

Der Tod eines geliebten Menschen löst Trauer und Schmerz aus und wirft die meisten Menschen mehr oder weniger aus der Bahn. Es gilt dann den Schmerz zu bewältigen und mit dem Verlust des geliebten Menschen umgehen zu können, Vertrauen in die Zukunft zu setzen, Lebensalternativen wahrzunehmen, neue Lebenspläne zu schmieden und sich wieder ins Leben stürzen. Finanzielle Aspekte der Erbschaft rücken in einer solchen Situation in der Regel zunächst in den Hintergrund und verlieren ihre Bedeutung. Früher oder später wird man aber von der Realität eingeholt, spätestens wenn Streitigkeiten ums Erbe entstehen und für Differenzen innerhalb der Erbengemeinschaft sorgen. Anstatt, dass sich die Hinterbliebenen in ihrer Trauer gegenseitig stützen, geraten sie in Anbetracht der bevorstehenden Erbschaft miteinander in Streit, was ja der Erblasser/in gerade nicht wollte. Aus diesem Grunde ist es ratsam, sich früh genug mit dem Erbrecht auseinanderzusetzen und sich über die erbrechtlichen Möglichkeiten zu erkundigen, will man seine Erbfolge nicht den gesetzlichen Bestimmungen allein überlassen.

Testament

Die wohl am weitesten verbreitete Form ist das eigenhändige Testament. In einem Testament kann der Erblasser/in die gewünschte Erbfolge regeln. Man benötigt lediglich ein Stück Papier und einen Stift. Die Errichtung dieses Testamentes verursacht keine Kosten, kann jederzeit geändert oder vernichtet werden. Das Testament ist vom Erblasser/in von Anfang bis Ende mit Einschluss von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit der Unterschrift des Erblassers/in zu versehen (Art. 505 ZGB). Ebenfalls hat der Erblasser/in im Testament die Pflichtteile der Erben zu berücksichtigen.

Es empfiehlt sich, das Testament beim Erbschaftsamt des Wohnortes des Erblassers/in zu hinterlegen, damit dann im Todesfall die Eröffnung sichergestellt ist.

Ehe- und Erbvertrag

Oft ist auch der Wunsch der Ehegatten, mittels Ehe- und Erbvertrages im Falle des Vorversterbens eines Ehegatten den überlebenden Ehegatten maximal zu begünstigen und ihm wenn möglich das gesamte eheliche Vermögen zuzuweisen. Insbesondere geht es meistens darum, dem überlebenden Ehegatten die eheliche Wohnung oder Liegenschaft auf möglichst einfachem und schnellem Wege zur ausschliesslichen Benützung zuzuweisen. Dabei sind ein paar Umstände, insbesondere der Pflichtteilsschutz von nichtgemeinsamen Nachkommen, zu beachten.

Es ist leider Tatsache, dass rechtgültige Regelungen des Erblassers/in nicht vor Streitigkeiten ums Erbe schützt. Kaum ein Krieg wird so erbittert geführt, wie der mit der eigenen Familie. Wenn es ums Erben geht, kämpfen selbst nahe Verwandte mit allen Mitteln. Im Extremfall stehen sich die Familienmitglieder dann vor Gericht gegenüber. Solche Prozesse sind meistens langwierig und kostspielig. Bevor es so weit kommt, sollte jeder Erbe ernsthaft bemüht sein, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Damit wird auf jeden Fall dem Wunsch des Erblassers/in, nämlich eine einvernehmliche Auflösung der Erbengemeinschaft, Respekt gezollt!

Schenkung des Erblassers/in zu Lebzeiten

Grundsätzlich ist der Erblasser/in frei, Schenkungen oder auch andere unentgeltliche Vermögensentäusserungen vorzunehmen. Da dies jedoch dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen kann, sollen einzelne Erben, die schon zu Lebzeiten des Erblassers/in begünstigt wurden, an der Erbteilung nicht im gleichen Masse teilnehmen können wie die Nichtbegünstigten. Dies wird mit dem Institut der sogenannten Aus­gleichung erreicht. Ausgleichungspflichtig sind alle grösseren Geschenke und unentgeltliche Zuwendungen, die über das „Übliche“ hinausgehen. Insbesondere sind damit Zuwendungen gemeint, die den Nachkommen den Aufbau einer eigenen Existenz ermöglichen oder was die Nachkommen auf Anrechnung an die zukünftige Erbschaft ausbezahlt erhalten. Dem Erblasser steht die Möglichkeit zu, dass er seine Nachkommen von der Ausgleichspflicht befreien kann. Er muss dies jedoch ausdrücklich anordnen. Hat er dabei aber seine Verfügungsbefugnis überschritten und erhalten seine pflichtteilsgeschützten Erben ihren Pflichtteil aus diesem Grund nicht, können diese die Herabsetzung dieser Anordnung — soweit bis ihr Pflichtteil wieder gewährleistet ist — verlangen.

Zurück