Ehescheidung

Es wird zwischen Scheidung auf gemeinsames Begehren (einvernehmliche Scheidung) und auf einseitiges Begehren (Scheidung auf Klage) unterschieden.

Einvernehmliche Scheidung

Eine einvernehmliche Scheidung bedeutet, dass die Ehegatten gemeinsam eine Scheidungsvereinbarung über die Scheidungsfolgen ausarbeiten und unterzeichnen. Dies bedingt aber eine Kommunikation zwischen den Ehepartnern. Es ist von Vorteil, sollten die Verhältnisse nicht ganz einfach sein, die Scheidungsvereinbarung einer Anwältin/einem Anwalt zur Prüfung und Durchsicht vorzulegen, so dass das Gericht dann die Scheidungsvereinbarung genehmigen kann. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Gericht die Scheidungsvereinbarung nicht genehmigen wird und die Ehegatten die Scheidungsvereinbarung nochmals ergänzen müssen, was wiederum Zeit und Energie erfordert. Die Scheidungsvereinbarung reichen dann die Ehegatten zusammen mit den erforderlichen Unterlagen direkt beim Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten ein. Die Ehegatten werden darauf zu einer Anhörung eingeladen. Hier werden sie zu ihrem Entschluss, die Scheidung zu verlangen, angehört. Ebenfalls prüft der Richter die Scheidungsfolgen, über welche sich die Ehegatten einvernehmlich geeinigt haben.

Sind sich die Ehepartner über einzelne Punkte der Scheidungsfolgen, zum Beispiel Unterhaltszahlungen, nicht einig, so können sie diese Punkte offenlassen, über welche dann der Richter entscheidet.

Scheidung auf Klage

Schwieriger ist die Situation, wenn sich die Ehegatten nicht mehr verständigen können. In diesen Fällen bleibt nur der Klageweg übrig, der viel teuer werden kann, da beide Parteien meistens je einen Anwalt und die im Vergleich mit einer einvernehmlichen Scheidung viel höheren Gerichtskosten zahlen müssen. Eine solche Scheidung kostet zudem viel Zeit, Kraft und Energie. Den Ehepartnern bleibt aber auch während des Klageverfahrens jederzeit die Möglichkeit offen, eine einvernehmliche Lösung über die Scheidungsfolgen zu finden.

Scheidungsfolgen

Elterliche Sorge

Grundsätzlich haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind.

Unterhalt Kinder

Die Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder bis zur Volljährigkeit respektive bis zum Abschluss der Erstausbildung aufzukommen.

Unterhalt Ehegatten

Grundsätzlich müssen die Ehegatten nach der Scheidung für ihren eigenen Unterhalt aufkommen. Es gilt das sogenannte Prinzip des “clean break”. Es ist jedoch möglich, dass ein Ehepartner für den anderen Ehepartner eine Zeitlang zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wird, wenn der andere Ehepartner aufgrund von Alter, Ehedauer, Rollenverteilung in der Ehe (zum Beispiel die „klassische“ Rollenverteilung – der Mann verdient das Geld, während die Frau sich um die Kinder kümmert) nicht dazu in der Lage ist, für den gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen.

Berufliche Vorsorge

Die von beiden Ehegatten während der Dauer der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben sind je hälftig zu teilen. Dies gilt auch, wenn bei einem oder beiden Ehegatten bereits ein sogenannter „Vorsorgefall“ (Ausrichtung einer Alters- oder Invaliditätsrente) eingetreten ist. Auf die hälftige Teilung kann jedoch dann verzichtet werden, wenn eine entsprechende Altersvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.

Güterrecht

Die Ehegatten unterstehen dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie mittels Ehevertrages keinen anderen Güterstand (Gütertrennung/Gütergemeinschaft) vereinbart haben. Mit der Heirat gilt automatisch Errungenschaftsbeteiligung. Es wird zwischen vier verschiedenen Gütermassen unterschieden: Eigengut der Ehefrau und des Ehemannes sowie Errungenschaft der Ehefrau und des Ehemannes. In das Eigengut fallen Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, Erbschaften, Genugtuungsansprüche und Vermögenswerte, die dem Ehegatten schon vor der Eheschliessung gehören. Dagegen sind Errungenschaft Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt, wie Lohn, Renten, Ersparnisse aus Arbeitserwerb, Erträge aus dem Eigengut etc. Bei einer Scheidung behält jeder Ehegatte sein Eigengut. Wird die Ehe geschieden, dann kann jeder Ehegatte sein Eigengut für sich behalten und die gesamte Errungenschaft wird unter den Ehegatten hälftig geteilt.

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Trennung Ehegatten

Sobald die Ehegatten zwei verschiedene Wohnsitze haben, ist der gemeinsame Haushalt aufgelöst und die Trennung vollzogen. Ein Gang zum Gericht ist nicht nötig. Aber mit separaten Wohnsitzen sind die Folgen der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wie Kinderbelange (Obhutszuteilung und Besuchsrecht) sowie Unterhaltsleistungen (Kinderunterhalt und Ehegattenunterhalt) nicht geregelt. Kommunizieren die Ehegatten auch noch nach der Trennung, so empfiehlt es sich, dass die Parteien die Folgen der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einvernehmlich regeln. Sind die Ehegatten nicht in der Lage, gemeinsam eine Lösung zu finden, so empfiehlt sich der Gang an das Eheschutzgericht, wo über die Unterhaltsfrage (Ehegattenunterhalt und Kinderunterhalt), Obhutsfrage und Betreuungsfrage der Kinder entschieden wird.

Von Gesetzes wegen haben beide Ehegatten das Recht, in der gemeinsamen Wohnung oder in der gemeinsamen Liegenschaft zu wohnen. Bei der ehelichen Liegenschaft spielt es keine Rolle, ob der Ehemann oder die Ehefrau oder beide Ehegatten Eigentümer der Liegenschaft sind. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass keiner den anderen vor die Tür setzen kann. Verlässt also zum Beispiel der Ehemann im Streit die Wohnung, so kann die Ehefrau dem Ehemann die Rückkehr in die Wohnung/Liegenschaft nicht verbieten. Ist dagegen der Ehemann bereits aus der Wohnung/Liegenschaft ausgezogen und macht er innerhalb ein paar Wochen keine Anstalten, wieder zurückzukehren, so hat er kein Recht mehr auf Rückkehr. Er muss dann auch den Wohnungs-/Haustürschlüssel der Ehefrau abgeben.

In der Praxis ist es oft so, dass einer der Ehepartner von sich auszieht. Dies ist vorallem dann der Fall, wenn dieser selbst den Entscheid getroffen hat, die eheliche Wohnung/Liegenschaft zu verlassen. Oftmals kommt es auch vor, dass der eine Partner nur um des lieben Friedens willen auszieht, anstatt zu streiten, wer in der Wohnung/Liegenschaft bleiben darf. Komplizierter wird es, wenn beide Ehepartner sich weigern auszuziehen. Können sie sich nicht einigen, so muss auf Antrag der Ehegatten das Eheschutzgericht darüber entscheiden.

Entscheidend für die Zuweisung der Wohnung/Liegenschaft ist nicht das Rechtsverhältnis respektive das Eigentumsverhältnis, sondern das praktische Bedürfnis. Es kommt also darauf an, wem die Wohnung/Liegenschaft mehr Nutzen bringt, und wenn das nicht auszumachen ist, wem der Auszug leichter fällt. So wird demnach auch regelmässig der nicht- oder teilerwerbstätigen Ehefrau und Mutter mit den gemeinsamen Kindern die Wohnung/Liegenschaft zugesprochen, da in der Regel ein Umzug das Wohl der gemeinsamen Kinder gefährden kann, so zum Beispiel Schulwechsel, Verlust von Freunden etc.

Der Nachteil eines Eheschutzverfahrens liegt darin, dass die Ehepartner bis zum Entscheid des Eheschutzrichters unter ein und demselben Dach verbringen müssen.

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Konkubinat

Unverheiratete Paare sind in der schweizerischen Rechtsordnung (noch) nicht vorgesehen. Das heutige Zivilgesetzbuch sieht als einzige juristisch geregelte Form des Zusammenlebens als Paar die Ehe (nicht gleichgeschlechtlich und gleichgeschlechtlich) vor. Das Konkubinat bewegt sich aber nicht völlig im rechtsfreien Raum. Die Konkubinatspartner unterstehen den allgemeinen Rechtsregeln und damit insbesondere auch dem Vertragsrecht. Ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien, der die wichtigsten Punkte im Todesfall oder bei Trennung festhält, würde aber vieles erleichtern, auch wenn man meint, dass Liebe stärker ist als irgendein Vertrag. Was passiert aber, wenn der Partner/in krank wird, stirbt oder wenn die Liebe erlischt, und die Parteien wieder getrennte Wege gehen müssen? Haben die Lebenspartner die wichtigsten Punkte geregelt, sparen sie sich einige Sorgen.

Im Konkubinatsvertrag kann fast alles geregelt werden. So kann zum Beispiel beim Kauf von Wohneigentum vertraglich festgehalten werden, was im Falle einer Trennung zu geschehen hat. Im Erbrecht können die Parteien mit geringem Aufwand einiges zugunsten des Partners/in vermachen. Mit einer Todesfallrisikoversicherung kann der hinterbliebene Partner/in besser abgesichert werden. Im Weiteren ist zu Lebzeiten zu prüfen, ob die Pensionskasse dem hinterbliebenen Lebenspartner/in eine Rente oder ein einmaliges Todesfallkapital auszahlt. Die Pensionskassen sind dazu gesetzlich nicht verpflichtet. Viele Pensionskassen zahlen jedoch freiwillig. Wichtig zu wissen ist, dass die Pensionskassen aber nur dann eine Rente/ein Todesfallkapital auszahlen, wenn sämtliche Formvorschriften von den Konkubinatspartnern zu Lebzeiten erfüllt wurden, andernfalls der hinterbliebene Partner/in nichts bekommt. Schliesslich schafft ein Inventar samt Belegen über die Wohnungseinrichtung klare Eigentumsverhältnisse.

Es ist verständlich, wenn man der Auffassung ist, dass das schriftliche Festhalten des Zusammenlebens und eine allfällige Auflösung, sei es durch Trennung oder Tod, nicht romantisch ist. Aber gerade dann, wenn zwischen den Parteien noch alles klar und schön ist, wäre dies der richtige Zeitpunkt Absprachen festzuhalten, um unnötigen Ärger und unnötige Sorgen zu vermeiden.

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Mediation statt Rechtsstreit?

Wenn Ehepartner sich trennen oder scheiden lassen möchten, wenn Konkubinatspartner sich trennen lassen möchten, müssen sie sich Gedanken machen, was man mit der Betreuung der Kinder, dem Geld, den Möbeln, dem Auto etc. macht.

Eheberatung und Ehetherapie können Ehepaare helfen, einen Weg zu finden, um innerlich zu akzeptieren, dass die Ehe nicht mehr funktioniert, so dass es den Ehegatten leichter fällt, gemeinsam über die Trennungs-/Scheidungsfolgen zu reden, und dass so eine streitige Trennung/Scheidung vermieden werden kann. Die Mediation dagegen ist darauf ausgerichtet, eine für beide Ehegatten zufriedenstellende Trennungs-/Scheidungsvereinbarung zu erreichen. Das Hauptziel der Mediation ist den Ehegatten zu helfen, den Weg in die Zukunft zu regeln. In der Mediation kommt es zu einer Diskussion zwischen den Ehegatten, im Gegensatz zum streitigen gerichtlichen Verfahren. Mit der Unterstützung eines Mediators/in können die Ehegatten ihre eigenen Standpunkte darlegen und ihre Vorstellungen zuordnen. Weitere Informationen sind auf Mediation – gemeinsam eine Lösung finden zu finden.

Die Mediation ist aber nicht der einzige Weg, um Fragen zu bereinigen, die bei einer Trennung oder Scheidung auftauchen. Die Ehepartner können für die Ausarbeitung einer Trennungs-/Scheidungsvereinbarung auch einen gemeinsamen Anwalt beiziehen, ohne dass es zum strittigen Gerichtsverfahren kommen muss.

Eine Scheidung – im Gegensatz zur Trennung – kann aber nur das Gericht aussprechen. Eine Scheidungsvereinbarung ist somit nur dann gültig und rechtskräftig, wenn sie vom Gericht genehmigt wurde, unabhängig davon, ob diese Vereinbarung von den Ehegatten selbst, von den Anwälten/innen oder im Rahmen einer Mediation ausgearbeitet wurde.

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