Invalidenversicherungsrecht

Das müssen Sie über die Invalidenrente wissen:

Einleitung des IV-Verfahrens

Das IV-Verfahren wird entweder eingeleitet durch den zuständigen Arzt/Ärztin der versicherten Person oder aber durch die versicherte Person selbst mittels Einreichens eines IV-Gesuchs. Die IV-Stelle prüft dann im Rahmen des Abklärungsverfahrens die Arbeitsunfähigkeit und stellt danach mit Verfügung den Invaliditätsgrad und den entsprechenden Rentenanspruch fest. Bevor die IV-Stelle aber eine Verfügung erlässt, teilt sie der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ihr Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mit.

Einwand gegen den Vorbescheid bei der IV-Stelle

Ist die versicherte Person mit dem Vorbescheid nicht einverstanden, dann hat sie die Möglichkeit, innert 30 Tagen gegen diesen Vorbescheid direkt bei der IV-Stelle Einwände zu erheben. Wichtig zu wissen ist, dass es sich um eine gesetzliche und somit nicht verlängerbare Frist handelt. Die IV-Stelle prüft die Einwände und hat sich mit diesen auseinanderzusetzen. Es genügt also nicht, den Vorbescheid mit einem Satz zu ergänzen, in welchem etwa festgehalten wird „Ihre Einwände vermögen an unserem Beschluss nichts zu ändern“, sondern es hat eine sachliche Auseinandersetzung mit den Einwänden stattzufinden. Versäumt dies die IV-Stelle, so kann die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht angefochten werden.

Die Einwände kann die versicherte Person entweder schriftlich einreichen oder aber im Rahmen einer persönlichen Anhörung bei der IV-Stelle vortragen. Allfällige noch nicht verfügbare Dokumente, wie zum Beispiel ärztliche Berichte, kann die versicherte Person später noch nachreichen.

Beschwerde gegen die IV-Verfügung

Ist die versicherte Person mit der Verfügung der IV-Stelle nicht einverstanden, kann sie innert 30 Tagen Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht einreichen. Auch hier handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann.

Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht

Schliesslich steht der versicherten Person den Beschwerdeweg an das Bundesgericht offen, sollte sie mit dem Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts nicht einverstanden sein.

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